Ausgangslage
Mit der Stoffstrombilanz kommt auf viele Landwirte reichlich neue Arbeit zu.
Diese Webseite will helfen, folgende Fragen zu beantworten:
- Welche Landwirte sind betroffen?
- Was muss alles beachtet werden?
- Bis wann muss welche Tätigkeit erledigt werden?
- Wie viel -zusätzliche- Arbeit ist das?
- Wer kann dabei ggf. helfen?
- Was passiert bei falschen Angaben?
Ein Video sowie eine FAQ-Liste macht Sie auf die Schnelle fit!
Zudem stehen Ihnen beide Lösungen Acker24 + NEXT Farming als Testversion zu Verfügung.
Häufige Fragen
Gesetzeslage
- Betriebe mit > 50 GV oder > 30 ha LN mit jeweils über 2,5 GV/ha
- viehhaltende Betriebe und Biogasanlagen, die Wirtschaftsdünger aufnehmen
- weniger als 750 kg N gesamt aus eigener Tierhaltung bei viehhaltenden Betrieben
- viehhaltende Betriebe mit mehr als 750 kg N gesamt aus eigener Tierhaltung, die nur wegen der Aufnahme von Wirtschaftsdüngern die StStBil erstellen müssen, sind befreit, wenn sie weniger als 750 kg N gesamt über Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben aufnehmen
- Spätestens 3 Monate nach der Zufuhr: die zugeführte Nährstoffmenge für N und P und das zur Ermittlung angewendete Verfahren (§ 4 Abs. 2 . 1).
- Spätestens 3 Monate nach der Abgabe: die abgegebene Nährstoffmenge für N und P und das zur Ermittlung angewendete Verfahren (§ 5 Abs. 2 . 1).
- Spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres: StStBil inklusive Bewertung.
- spätestens 6 Monate nach Ende des ersten Düngejahres nach dem 31.12.2017
- da diese Düngejahr am 1.1. oder 1.7.2018 beginnen kann muss die erste StStBil bis 30.06. oder 31.12.2019 erstellt werden
Grundsätzlich hat der Betriebsinhaber die StStBil der Landesbehörde NUR AUF VERLANGEN vorzulegen. Allerdings: Landesregierungen dürfen über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten und die Form der Aufzeichnungen bestimmen, wenn dies zur Überwachung der Einhaltung notwendig ist. Hier kann also jedes Bundesland eigene Regeln und Formeln definieren.
Die Aufzeichnungen müssen 7 Jahre nach Ablauf des Bezugsjahres aufbewahrt und auf Verlangen vorlegt werden.
- Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt
- Aufzeichnung oder Belege nicht mindestens 7 Jahre aufbewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Teilnahmepflicht an einer Beratungsmaßnahme.
Umsetzung
Der Betriebsinhaber legt das Bezugsjahr fest bzw. muss das gewählte Düngejahr für die Düngebilanz heranziehen. Die StStBil startet ab Beginn des ersten Düngejahres nach dem 31.12.2017. Also in der Regel am 01.01. oder 01.07.2018.
Der Bezugszeitraum kann nach 3 Jahren geändert werden. In diesem Fall muss die StStBil aber für den alten Bezugszeitraum noch 3 weitere Jahre parallel weiterermittelt werden bis für den neuen Bezugszeitraum ein dreijähriger Durchschnitt ermittelt werden kann.
Statt P können alternativ die Werte für Phosphat ermitteln und dokumentiert werden. Umrechnungsfaktor (LUFA Nord-West): P2O5 / 0,4364 = P | P x 2,2914 = P2O5
- Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
- Futtermittel
- Saat- & Pflanzgut - gilt nur für Getreide, Mais, Kartoffeln und Körnerleguminosen
- Landwirtschaftliche Nutztiere
- Leguminosen
- Sonstige Stoffe
Auf Grundlage von Belegen (Lieferschein und/oder Rechnung) unter Heranziehung der N+P-Gehalte
- Auf Grund einer vorgeschriebener Kennzeichnung
- Auf Grund wissenschaftlich anerkannter Messmethoden
- Entweder einen zulässigen Bilanzwert von 175 kg N (brutto) je ha und Jahr
- Einen zulässigen Bilanzwert (nach Anlage 4) zu ermitteln und zu einem jährlich fortgeschriebenen dreijährigen Bilanzwert (nach Anlage 3) zu erstellen.
Bei 1.: den zulässigen Grenzwert von 175 kg/ha nicht überschreitet
Bei 2.: den ermittelten dreijährigen Bilanzwert für N um nicht mehr als 10 % überschreitet
Gilt bis 31.12.2022.
Besonderheiten
- bestimmten Betriebstypen
- der Anwendung bestimmter Düngemittel
- Anbau bestimmter Kulturen, z.B. Gemüse
- Erzeugung bestimmter Qualitäten
- Haltung und Fütterung bestimmter Tierarten
- Nutzung bestimmter Haltungsformen
- Nicht zu vertretende Ernteausfälle
Unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge nach Vorgaben oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen.
Die Landesstelle kann eine Beratung anordnen, die der Betriebsinhaber innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung durchführen muss.
Die Landesstelle muss vorab berücksichtigen, ob die Nährstoffabgabe durch NICHT ZU VERTRETENDE Umstände wie Unwetter, Seuchen oder andere unwägbare Ereignisse erheblich verringert worden ist oder die Überschreitung des Bilanzwertes auf bestimmten Betriebstypen, Anwendung bestimmter Düngemittel, Anbau bestimmter Kulturen, Erzeugung bestimmter Qualitäten, Haltung und Fütterung bestimmter Tierarten, Nutzung bestimmter Haltungsformen und/oder nicht zu vertretende Ernteausfälle beruht.
Die Teilnahme an der Beratung muss 6 Monate nach der Feststellung durchgeführt sein und bis 2 Wochen nach der Teilnahme bei der zuständigen Landesstelle nachgewiesen werden.
Hilfestellungen
- pflanzliche Erzeugnisse ( Tab. 1-3)
tierische Erzeugnisse – Tab. 5 - Futtermittel – Tab. 4
- N-Zufuhr durch Leguminosen – Tab. 6
§ 6 Erstellung und Bewertung der Stoffstrombilanz:
So sollte der Aufbau der Bilanz aussehen.
§ 6 Erstellung und Bewertung der Stoffstrombilanz:
So sollte der Aufbau der dreijährigen Bilanz aussehen.
- Tab. 1: Berechnung des zulässigen Gesamtwertes bei N :
- Tab. 2: Kennzahlen für den N-Bilanzwert bei der tierischen Erzeugung und bei Biogasbetrieben
- Tab. 3: Kennzahlen für den N-Bilanzwert bei organischen Düngemitteln
Das ist vor dem ersten Praxistest schwierig zu beantworten. Experten vom Thünen-Institut gehen davon aus, dass die StStBil einen mehrfachen Aufwand (ca. 2-3 Tage) der bisherigen Feldstallbilanz (0,5 Tage) braucht. Deutlichen Mehraufwand werden die neuen Produktgruppen, insbesondere Futtermittel verursachen.
Beinahe alle Prozesse und Arbeitsschritte in den unterschiedlichen landwirtschaftlichen Bereichen werden mithilfe von intelligenten Steuerungselementen mittlerweile immer mehr automatisiert und optimiert. Mithilfe wissensbasierter Technologien können nun digitale Belege erstellt werden die Arbeitsaufwände deutlich reduzieren indem ein zeitlich abgestimmter, kommunikativer Kreislauf zwischen Maschinen, Dienstleister, Produkte und Abnehmer besteht.
Viele Landwirte wollen Ihre Dokumentationspflichten mit Hilfe dritter erledigen. Zahlreiche Unternehmen stehen hierbei zur Verfügung wie etwa Handels- und Dienstleistungsunternehmen, Genossenschaften oder aber auch Beratung von Landwirtschaftskammern und Beratungsringen etc.